Grundinformationen

Zuwendungsempfänger
Bei der Definition der Projektträger:innen wird zwischen zwei Arten von Projektträgern unterschieden.

1. Öffentliche Träger:innen
2. Private Träger:innen

Mit den Projekten soll grundsätzlich keine schädigende Konkurrenz zu bestehenden Angeboten eingegangen werden. Insbesondere bei nicht öffentlichen Projekten werden Stellungnahmen zur Bewertung dieser Frage angefordert. Die beantragten Projekte stellen bei Antragstellung ihre nachhaltige Wirkung dar. Dafür können im Rahmen der Projektbewertung zusätzliche Bewertungspunkte erzielt werden. Folgekosten werden von Antragsteller:innen dargestellt und Optionen für die Finanzierung der Folgekosten werden ebenfalls von diesem aufgezeigt. Private Antragsteller:innen erbringen einen Nachweis zur Bonität.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt durch nicht rückzahlbare Zuschüsse von EU-, Landes- und teilweise auch Bundesmitteln im Wege der Erstattung. Das bedeutet: Es ist eine Vorfinanzierung durch den Projektträger nötig.

Die maximale Fördersumme pro Projekt beträgt 120.000 EUR. Voraussichtliche Mindestförder­summen laut neuer Richtlinie:

  • öffentliche Projekte: 10.000 EUR
  • private Projekte: 5.000 EUR

Als Anreizmodell wird bei den künftigen Förderquoten mit Zuschlägen von jeweils 5 % auf die Basis-Förderquote gearbeitet. Zuschläge gibt es für Projekte, die besonders nachhaltig sind und Projekte, die regionale Bedeutsamkeit und/oder regionale Modellhaftigkeit haben. Bei Projekten, die den lokalen Basisdienstleitungen zuzuordnen sind, erhöht sich der Förderzuschlag auf 15 %.

Die maximal erreichbaren Förderquoten sind je nach Zukunftsthema unterschiedlich. Eine Differenzierung nach der Art des Projektträgers/der Projektträgerin wird nicht vorgenommen. Gemäß den Vorgaben zur Strategieerstellung muss die Mindestförderquote bei mindestens 20 % der förderfähigen Kosten liegen. Dies entspricht bei einer maximalen Fördersumme von 120.000 Euro, maximalen förderfähigen Kosten bis 600.000 Euro. Der finanzielle Eigenanteil des Zuwendungsempfängers darf 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht unterschreiten.

Projektbeginn
Mit der Umsetzung darf erst begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) vorliegt. Angebote, Baugenehmigungen etc. dürfen bzw. müssen im Vorfeld eingeholt werden. Es ist unbedingt auszuschließen, dass Aufträge vor Bewilligung erteilt werden. Auftragserteilungen im Zusammenhang mit der Projektvorbereitung (z. B. Planungskosten), die vor der Bewilligung datieren, sind dagegen förderunschädlich.

Ausschreibung und Vergabe von Leistungen
Zuwendungsempfänger haben sich an die jeweils geltenden Vergabe- und Vertragsordnungen zu halten (VOB, VOL, VOF/HOAI) sowie die EU- und Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden und zu beachten. Das Vergabeverfahren ist zu dokumentieren.

Zweckbindung
Die durch die Förderung ausgelöste Zweckbindungsfrist für investive Projekte beträgt fünf Jahre. Die Fristbindung beginnt mit dem Datum der Schlusszahlung des Zuschusses