Grundinformationen

Zuwendungsempfänger
Natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die ihren Sitz oder Wirkungsbereich innerhalb der Gebietskulisse der AktivRegion Schlei-Ostsee haben.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt durch nicht rückzahlbare Zuschüsse von EU-, Landes- und teilweise auch Bundesmitteln im Wege der Erstattung. Das bedeutet: Es ist eine Vorfinanzierung durch den Projektträger nötig.

Förderquote bei öffentlichen Projektträgern: 55% der Nettokosten
Mindestzuschuss: 7.500,– €
Maximalzuschuss: 85.000,– €

Förderquote bei privaten Projektträgern: 45% (davon 80% EU-Förderung und 20% ergänzende nationale Kofinanzierung)
Mindestzuschuss: 3.000,– €
Maximalzuschuss: 85.000,– €

Der finanzielle Eigenanteil des Zuwendungsempfängers darf 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht unterschreiten.

Projektbeginn
Mit der Umsetzung darf erst begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid des Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) vorliegt. Angebote, Baugenehmigungen etc. dürfen im Vorfeld eingeholt werden. Es ist unbedingt auszuschließen, dass Aufträge vor Bewilligung erteilt werden. Auftragserteilungen im Zusammenhang mit der Projektvorbereitung (z. B. Planungskosten), die vor der Bewilligung datieren, sind dagegen förderunschädlich.

Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähige Ausgaben bei der Förderung von Investitionen:

  • Errichtung, Erwerb (mit Ausnahme von Leasing), Modernisierung von unbeweglichen Vermögen
  • Kauf neuer Maschinen und Anlagen (kein Leasing)
  • Allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den o. g. Ausgaben, z. B. Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit einschließlich Durchführungsstudien.
  • Immaterielle Investitionen: Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken

Bei nicht investiven Projekten ist eine einmalige Anschubfinanzierung von max. drei Jahren zuwendungsfähig.

Ausschreibung und Vergabe von Leistungen
Öffentliche Zuwendungsempfänger haben sich an die jeweils geltenden Vergabe- und Vertragsordnungen zu halten (VOB, VOL, VOF/HOAI) sowie die EU- und Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden und zu beachten. Das Vergabeverfahren ist zu dokumentieren. Private Zuwendungsempfänger müssen mindestens drei Angebote je Kostenposition einholen, ab einem Zuschuss von 100.000,– € ist das Vergaberecht wie bei öffentlichen Trägern anzuwenden.

Zweckbindung
Die durch die Förderung ausgelöste Zweckbindungsfrist für investive Projekte beträgt fünf Jahre. Die Fristbindung beginnt mit dem Datum der Schlusszahlung des Zuschusses.