Förderausschlüsse

Von der Förderung sind gemäß Richtlinien grundsätzlich ausgeschlossen:

  • Ausgaben, die von dem Begünstigen vor dem 01.01.2023 gezahlt wurden.
  • Projekte, die der landwirtschaftlichen Primärerzeugung dienen, 
  • Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten,
  • Erwerb von Zahlungsansprüchen oder Geschäftsanteilen,
  • Erwerb von bebauten Flächen für einen Betrag, der über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben liegt bei investitionsbezogenen Projekten von Begünstigter als öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB,
  • Erwerb von bebauten Flächen bei investitionsbezogenen Projekten, von Begünstigten als nicht öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB,
  • Erwerb von unbebauten Flächen,
  • Erwerb von Tieren,
  • tierbezogene Maßnahmen,
  • Erwerb von einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung,
  • Schuldzinsen,
  • Investitionen in Aufforstung,
  • Investitionen in die Wiederherstellung des land- und forstwirtschaftlichen Potentials (z. B. Agroforstsysteme),
  • Abschreibungen,
  • Kosten des laufenden Betriebs / Unterhaltungskosten (z. B. Reparatur, Ersatzbeschaffung und -vorhaben, reine Instandsetzung),
  • Sachleistungen in Form unentgeltlicher Bereitstellung von Material und Arbeitsgerät,
  • Eigenleistung in Form von Erbringung von Arbeitsleistung,
  • Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten,
  • Bank- und Kontoführungsgebühren, Buchführungskosten,
  • Skonti/Rabatte,
  • Kosten für Leasing,
  • Grunderwerbssteuer,
  • Mehrwertsteuer,
  • Erbabfindungen,
  • Kosten für Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatung,
  • Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,
  • Versicherungen,
  • Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen,
  • Vorhaben der technischen Infrastruktur, insbesondere der Gemeinde- Kreis- und Landes- oder Bundesstraßeninfrastruktur oder im Bereich der Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen (Interventionscodes EL-0403 und EL-0411 des GAP-SP) sind nur förderfähig, wenn das Vorhaben entweder Teil eines integrierten Vorhabens ist, oder einen durch die LAG begründeten gemeinschaftlichen Mehrwert durch die Erfüllung der in der IES formulierten Ziele der LAG aufweist oder sich durch einen besonderen Innovationsgehalt auszeichnet. Vorhaben, die nicht der technischen Basis-Straßenverkehrsinfrastruktur zuzuordnen sind, sind förderfähig, insbesondere im Bereich der Bildung, Fürsorgedienstleistungen einschließlich Kindertagesstätten, Gesundheitswesen, Kultur, Sport und Freizeit.
  • Planungen nach dem BauGB und den Gesetzen der Raumordnung,
  • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,
  • Bewirtungskosten,
  • Erwerb von gebrauchtem Material,
  • abgabenfinanzierte Pflichtaufgaben der Daseinsvorsorge,
  • Bewegliches Vermögen mit Ausnahme von Fahrzeugen, Maschinen und Anlagen,
  • Flächenbezogene Maßnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft,
  • Planungen von Baumaßnahmen, die alleiniger Zweck der Zuwendung sind,
  • Die gleichzeitige Förderung desselben Fördergegenstandes aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder dem ELER-Programm.Darüber hinaus gelten die in den jeweiligen IES definierten Förderausschlüsse.